Autor: Claudia Weitmann
Infrarotheizung als Option im Gebäudeenergiegesetz
Infrarotheizung als Option im Gebäudeenergiegesetz
Infrarotheizungen sind eine Erfüllungsoption im novellierten Gebäudeenergiegesetz ++ Kriterien regeln Einsatz im Neubau und Bestand ++ Keine Auflagen für Besitzer von bestehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern, die eine Wohnung im Gebäude selbst bewohnen
Sauerlach,11. September 2023. Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG – umgangssprachlich „Heizungsgesetz“) ist verabschiedet, für Immobilienbesitzer stellt sich früher oder später die Frage, für welches der künftig erlaubten Heizsysteme sie sich entscheiden sollen. Eine der Erfüllungsoptionen im GEG, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, sind Stromdirektheizungen wie Infrarotheizgeräte. Diese etablieren sich derzeit immer mehr als Komponente im Gesamtheizsystem in Gebäuden. Sowohl für den Neubau, als auch für bestehende Gebäude hat der Gesetzgeber im Gebäudeenergiegesetz Kriterien für ihren Einsatz definiert. „Sind diese erfüllt, sind Infrarotheizungen genehmigungsfähig und eine einfach zu realisierende, erschwingliche Lösung für die Wärmewende im Wohnungswesen“, sagt Dirk Bornhorst, Vorstand des Branchenverbandes IG Infrarot Deutschland e.V.
Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz
Folgende Kriterien hat der Gesetzgeber definiert (§ 71d). In Neubauten dürfen Infrarotheizungen installiert werden, wenn der bauliche Wärmeschutz Effizienzhaus-Standard EH 40 entspricht. Dies beinhaltet, dass der bauliche Wärmeschutz 45 Prozent besser sein muss als beim GEG-Referenzgebäude. „Infrarotheizungen können bei neuen, gut gedämmten Häusern also auch weiterhin eingebaut werden“, sagt Bornhorst.
Für bestehende Gebäude gilt: Keine Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen. Auch wenn Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren in Bestandsgebäuden ausgetauscht werden und für Hallen mit dezentralen Heizungen und über vier Meter Höhe gibt es keine Einschränkungen.
Darüber hinaus unterscheidet der Gesetzgeber beim Einsatz im Bestand, ob sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger (wie eine Öl- oder Gasheizung) im Gebäude befindet oder nicht. Ist kein wassergeführtes Heizsystem installiert, darf eine Infrarotheizung als alleiniges Heizsystem neu eingebaut werden, wenn der Wärmeschutz eines Neubaustandards EH 55 erreicht wird. Handelt es sich um ein Gebäude mit einem wassergeführten Heizsystem, muss es einen Wärmeschutz wie ein EH 40 haben.
Hybride Lösungen – Studie der TU Dresden
Möglich sind auch hybride Lösungen wie die Kombination von Infrarotheizung und kleiner Wärmepumpe, sobald die Wärmepumpe im bivalent parallelen Betrieb 30 Prozent der Heizlast übernimmt.
Denn dies führt zu einer Deckung des Heizwärmebedarfs von mehr als 65 Prozent, womit diese Auflage im GEG erfüllt ist. Zuvor kann die bestehende Gasheizung zusammen mit den Infrarotheizungen genutzt werden, bis diese durch eine kleine Wärmepumpe ersetzt wird. Diese Vorgehensweise wurde in der Studie „Potentialbewertung von Infrarotheizungen als Spitzenlastabdeckung“ der Technischen Universität Dresden am Beispiel eines repräsentativen Einfamilienhauses mit Wärmedämmstandard nach Wärmeschutzverordnung 1995 untersucht.
„Wir begrüßen es sehr, dass Stromdirektheizungen als Heizlösung in das Gebäudeenergiegesetz explizit aufgenommen wurden“, sagt Bornhorst. Für die optimale Auslegung und Planung von Infrarotheizungen im Neubau und Bestand empfiehlt die IG Infrarot, eine kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel durch eine Fachfirma oder einen Energieberater, der die Heizlast und den Wärmebedarf ermittelt.
Weitere Informationen gibt es unter www.ig-infrarot.de
Weitere Informationen:
Pressemitteilung zur Studie der TU Dresden:
https://ig-infrarot.de/pressemitteilung-infrarotheizung-beschleunigt-umstieg-auf-waermepumpe/
Kostenfreier Download des Abschlussberichts zur Studie der TU Dresden:
https://ig-infrarot.de/studie-tu-dresden/
Gesetzentwurf Gebäudeenergiegesetz der Bundesregierung:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-geg.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bildinformationen:
Wohnzimmerdecke
Infrarotheizgeräte können an Decken und Wänden installiert werden.
Foto: abeg.de
Forschungsbericht Uni Dresden
Infrarotheizung als Alternative im Allbau
Informationen der IG Infrarot Deutschland e.V.
Infrarotheizung
Infrarotheizung als Option im Gebäudeenergiegesetz
Infrarotheizungen sind eine Erfüllungsoption im novellierten Gebäudeenergiegesetz ++ Kriterien regeln Einsatz im Neubau und Bestand ++ Keine Auflagen für Besitzer von bestehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern, die eine Wohnung im Gebäude selbst bewohnen
Sauerlach,11. September 2023. Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG – umgangssprachlich „Heizungsgesetz“) ist verabschiedet, für Immobilienbesitzer stellt sich früher oder später die Frage, für welches der künftig erlaubten Heizsysteme sie sich entscheiden sollen. Eine der Erfüllungsoptionen im GEG, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, sind Stromdirektheizungen wie Infrarotheizgeräte. Diese etablieren sich derzeit immer mehr als Komponente im Gesamtheizsystem in Gebäuden. Sowohl für den Neubau, als auch für bestehende Gebäude hat der Gesetzgeber im Gebäudeenergiegesetz Kriterien für ihren Einsatz definiert. „Sind diese erfüllt, sind Infrarotheizungen genehmigungsfähig und eine einfach zu realisierende, erschwingliche Lösung für die Wärmewende im Wohnungswesen“, sagt Dirk Bornhorst, Vorstand des Branchenverbandes IG Infrarot Deutschland e.V.
Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz
Folgende Kriterien hat der Gesetzgeber definiert (§ 71d). In Neubauten dürfen Infrarotheizungen installiert werden, wenn der bauliche Wärmeschutz Effizienzhaus-Standard EH 40 entspricht. Dies beinhaltet, dass der bauliche Wärmeschutz 45 Prozent besser sein muss als beim GEG-Referenzgebäude. „Infrarotheizungen können bei neuen, gut gedämmten Häusern also auch weiterhin eingebaut werden“, sagt Bornhorst.
Für bestehende Gebäude gilt: Keine Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen. Auch wenn Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren in Bestandsgebäuden ausgetauscht werden und für Hallen mit dezentralen Heizungen und über vier Meter Höhe gibt es keine Einschränkungen.
Darüber hinaus unterscheidet der Gesetzgeber beim Einsatz im Bestand, ob sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger (wie eine Öl- oder Gasheizung) im Gebäude befindet oder nicht. Ist kein wassergeführtes Heizsystem installiert, darf eine Infrarotheizung als alleiniges Heizsystem neu eingebaut werden, wenn der Wärmeschutz eines Neubaustandards EH 55 erreicht wird. Handelt es sich um ein Gebäude mit einem wassergeführten Heizsystem, muss es einen Wärmeschutz wie ein EH 40 haben.
Hybride Lösungen – Studie der TU Dresden
Möglich sind auch hybride Lösungen wie die Kombination von Infrarotheizung und kleiner Wärmepumpe, sobald die Wärmepumpe im bivalent parallelen Betrieb 30 Prozent der Heizlast übernimmt.
Denn dies führt zu einer Deckung des Heizwärmebedarfs von mehr als 65 Prozent, womit diese Auflage im GEG erfüllt ist. Zuvor kann die bestehende Gasheizung zusammen mit den Infrarotheizungen genutzt werden, bis diese durch eine kleine Wärmepumpe ersetzt wird. Diese Vorgehensweise wurde in der Studie „Potentialbewertung von Infrarotheizungen als Spitzenlastabdeckung“ der Technischen Universität Dresden am Beispiel eines repräsentativen Einfamilienhauses mit Wärmedämmstandard nach Wärmeschutzverordnung 1995 untersucht.
„Wir begrüßen es sehr, dass Stromdirektheizungen als Heizlösung in das Gebäudeenergiegesetz explizit aufgenommen wurden“, sagt Bornhorst. Für die optimale Auslegung und Planung von Infrarotheizungen im Neubau und Bestand empfiehlt die IG Infrarot, eine kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel durch eine Fachfirma oder einen Energieberater, der die Heizlast und den Wärmebedarf ermittelt.
Weitere Informationen gibt es unter www.ig-infrarot.de
Weitere Informationen:
Pressemitteilung zur Studie der TU Dresden:
https://ig-infrarot.de/pressemitteilung-infrarotheizung-beschleunigt-umstieg-auf-waermepumpe/
Kostenfreier Download des Abschlussberichts zur Studie der TU Dresden:
https://ig-infrarot.de/studie-tu-dresden/
Gesetzentwurf Gebäudeenergiegesetz der Bundesregierung:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-geg.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bildinformationen:
Wohnzimmerdecke
Infrarotheizgeräte können an Decken und Wänden installiert werden.
Foto: abeg.de
Forschungsbericht Uni Dresden
Infrarotheizung als Alternative im Allbau
Informationen der IG Infrarot Deutschland e.V.
INFRAROTHEIZUNG
Elektrische Direktheizung wie häufig in Gesetzen zu finden ist kann durch Infrarotheizung ersetzt werden.
Ich berate über diese Heizungsart Hersteller neutral zum Erwärmen von Räumen und Gebäuden.
Infrarotheizung ist im Neubau sowie im Altbau, evtl. als Zusatzheizung, mit entsprechenden weiteren Komponenten möglich. Ein Verbot wie häufig fälschlicherweise geäußert wird besteht nicht. Es müssen nur die entsprechenden Berechnungen nach Gebäudeenergiegesetz getätigt werden.
Wie im Leitfaden Infrarotheizung aufgeführt besteht für den Strahlungswirkungsgrad eine Deutsche Industrienorm. Diese Norm besteht nicht nur in Deutschland sondern international, somit gilt diese in Europa und international in allen Ländern der Welt.
Der Bundesverband Infrarotheizung hat hierzu die Information „Infrarotheizung und Strahlungswirkungsgrad“ veröffentlicht.
Informationen zum Download
Herr Dr. Ing. Peter Kosack, Leiter des Arbeitskreises Infrarot, Technische Universität Kaiserslautern hat gemeinsam mit dem Bundesverband Infrarot-Heizung e. V. sowie der IG Infrarot e. V. den Leitfaden Infrarotheizung veröffentlicht.
Ein Überblick über den Inhalt:
- Was sind Infrarotheizungen?
- Was sind Infrarotstrahlen?
- Welche Arten von Heizungen gibt es?
Und wo kann die Infrarotheizung eingeordnet werden? - Welche Arten von Infrarotheizungen gibt es?
- Warum sind Infrarotheizungen sinnvoll?
Und was macht das Heizen mit Infrarot so attraktiv? - Wieso empfindet man auch große Flächenheizungen
als behaglich, obwohl sie keine Infrarotheizungen sind? - Der technische Aufbau von Infrarotheizungen
- Die neue Norm: DIN EN IEC 60675-3 28
- Infrarotheizungen einsetzen – aber richtig!
- Infrarotheizung als Zusatzheizung
- Infrarotheizung als Hauptheizung Teil 1: Die Systemlösung der Anwendung von Infrarotheizungen als Hauptheizung
- Infrarotheizung als Hauptheizung Teil 2:
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Fachmann - Ökologie und die CO2-Bilanz
- Wirtschaftlichkeit
Energetische Effizienz und Wirtschaftlichkeit der elektrischen Direktheizung
Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden
Forschung und Anwendung GmbH
Prof. Oschatz – Prof. Hartmann -Prof. Werdin
November 2019
Dieses Gutachten beinhaltet die rechtlichen und normativen Rahmenbedingungen, Randbedingungen, Anforderungen an Neubauten, Ergebnisse der energetischen Bewertung sowie die Wirtschaftlichkeitsbewertung für die elektrische Direktheizung (Infrarotheizung).
Forschungsprojekt „IR- Bau“ Potenzial von Infrarot- Heizsystemen für hocheffiziente Wohn
Schimmelpilze – Was tun?
Schimmelpilze – Was tun?
Eigenschaften von Schimmelpilzen
Schimmelpilze sind Mikroorganismen, die in fast allen Umweltbereichen vorkommen. Im natürlichen Stoffkreislauf haben sie die wichtige Funktion, organische Substanzen abzubauen und diese als Nährstoffe für andere Organismen wieder zur Verfügung zu stellen. Bisher wurden mehrere Tausend unterschiedliche Arten beschrieben, in Innenräumen wurden über hundert Arten nachgewiesen, die sich bezüglich ihrer Lebensräume, ihrer Eigenschaften und ihrer gesundheitlichen Wirkung stark voneinander unterscheiden. Die Konzentration der Schimmelpilzsporen ist abhängig von der Jahreszeit (im Winter >100, im Sommer >1000 Sporen). Voraussetzung für die Vermehrung von Schimmelpilzen ist Feuchtigkeit. Da Schimmelpilze die meisten organischen Stoffe abbauen können, finden sie in der Regel immer die nötigen Nährstoffe. Häufig dient auch abgelagerter Staub als Nährstoff.
Gesundheitliche Bewertung von Schimmelpilzen
Es ist bekannt, dass Menschen, die in feuchten, verschimmelten Wohnungen leben, häufiger gesundheitliche Beschwerden haben als Menschen, die in trockenen, schimmelfreien Wohnungen leben. Dies ist wahrscheinlich auf die allergene und möglicherweise irritierende Wirkung auf die Geruchsbelästigung, die von Schimmelpilzen ausgeht, zurückzuführen. Die infektiöse Wirkung ist lediglich bei stark immungeschwächten Menschen von Bedeutung, eine mögliche toxische (immun-modulatorische) Wirkung wurde bisher nicht ausreichend belegt. Im Sinne der Vorsorge ist mit Schimmelpilzen befallenes Material über einem halben m² Fläche hinaus aus hygienischer Sicht nicht zu akzeptieren. Flächen kleiner als 20 cm² sind in vielen Wohnungen anzutreffen und in der Regel als weit verbreitet anzusehen.
Schimmelpilzschäden in Innenräumen
- Konstruktive Ursachen
- Unzureichende Wärmedämmung
- Material- bzw. konstruktionsbedingte Wärmebrücken wie durchbetonierte Decken bei Balkonplatten, betonierte Aussteifungen in Außenwänden, Unter- und Überzüge, Tragkonstruktionen rund ums Fenster
- Geometrische Wärmebrücken wie Außenwandecken
- Einbau feuchter Baumaterialien (z.B. Holz) v. a. bei diffusionsdichten Konstruktionen
- Fehlende Luftdichtung (innenseitig), wodurch Raumfeuchtigkeit in das Innere von Konstruktionen eindringt und bei entsprechenden Temperaturen Tauwasser ausfällt (z.B. durchfeuchtete Dämmmaterialien bei Ständeraufbauten oder bei Dachkonstruktionen)
- Fehlende Abdichtungen (z.B. bei aufsteigender oder seitlich eindringender Feuchte im erdberührten Mauerwerk)
- Fehlender Schlagregenschutz der Fassade (z.B. geringe Dachüberstände , ungeeigneter Putz)
- Fehlende Lüftungsmöglichkeiten
Nutzerbedingte Ursachen
- Erhöhte Feuchtelast im Innenraum (z.B. durch Überbelegung, Pflanzen, Wäschetrockner)
- Nicht ausreichende oder falsche Lüftung
- Nicht ausreichende oder ungleichmäßige Beheizung
- Mangelnde Luftzirkulation durch falsche Möblierung an Außenwänden
- Unzureichende Lüftungstätigkeit während der Austrocknungsphase von Neubauten (Baufeuchte im Rohbau und durch Feuchtgewerke, z.B. Estrich- und Putzarbeiten)
Außergewöhnliche Ursachen
- Schimmelpilzbefall aufgrund von Überschwemmungen, Hochwasserkatastrophen, Löschwasser
Weitere Schimmelpilzquellen
- Müll (Bio-, Wertstoff-. Restmüll)
- Topferde von Zimmerpflanzen
- Verschimmelte Lebensmittel
- Streu und Futter für Tierhaltung in der Wohnung
Was kann ich tun um einen Schimmelpilzbefall zu vermeiden?
- Regelmäßiges tägliches Stoßlüften (es wird mindestens dreimal täglich eine Stoßlüftung empfohlen), alternativ gekipptes Fenster mit verlängerter Zeitdauer
- In Souterrainwohnungen und in Kellern ist im Sommer ein spezielles Lüftungsverhalten erforderlich; nur lüften, wenn die einströmende Luft kälter ist als der zu lüftende Raum
- Gleichmäßiges Heizen der ganzen Wohnung (auch ungenutzte Räume nicht ganz auskühlen lassen)
- Neubaufeuchte möglichst vor dem Bezug austrocknen, nach dem Bezug möglichst intensiv lüften
- Keine großen Möbel an schlecht isolierte Außenwände stellen; wenn dies unvermeidlich ist, dann einen Mindestabstand zur Außenwand von ca. 10 cm einhalten
- Die beim Duschen, Kochen, Wäschetrocknen entstehende Feuchte direkt nach außen leiten
- Abfalleimer und Wertstoffmüll häufig leeren und reinigen
Wenn ein Schimmelpilzschaden vorliegt?
- Schimmelpilzbefall auf kleinen Flächen (>0,5 m²) kann selbst beseitigt werden. Ausnahme Allergiker, immungeschwächte Menschen!
- Die Ursache des Feuchteschadens, der zum Schimmelpilzbefall geführt hat, ist zu beheben
- Glatte Flächen sollten möglichst staubarm gereinigt werden. Eine desinfizierende Reinigung mit 70% Ethanol oder Isopropanol ist zwar effektiv und zweckmäßig, birgt aber eine Brand- und Explosionsgefahr , daher sollten nur kleine Flächen (>20 cm²) hiermit behandelt werden!
- Poröse Materialien, aber auch Textilien und Leder, die mit Schimmel befallen sind, sollten in der Regel entfernt werden
- Größere Schimmelpilzschäden sind von einer Fachfirma zu beheben. Dabei sind folgende Regeln zu beachten:
- Ermittlung der Ursache des Schimmelpilzbefalls
- Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen bei der Sanierung
- Gegebenenfalls Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Überbrückung unvermeidbarer zeitlicher Verzögerung
- Planung der Sanierung
- Praktische Durchführung der Sanierung
- In der Regel Entfernung des mit Schimmelpilz befallenen Materials
- Beseitigung der Ursache des Befalls
- Im Bedarfsfall desinfizierende Reinigung der Bauteile, die vom Schimmelpilz befreit wurden
- Gegebenenfalls Trocknung feuchter Bausubstanz
- Wiederaufbau
- Feinreinigung des Objektes
- Abnahme des Bauwerks, einschließlich der Kontrolle des Sanierungserfolges und ggf. Information der Nutzer über die Notwendigkeit das Nutzungsverhalten aufgrund der Sanierung zu ändern, z.B. bei Einbau neuer Fenster in Altbauten ohne weitere Wärmeschutzmaßnahmen
Wenn Indizien für einen Schimmelpilzschaden sprechen, ein Schimmelpilzschaden aber nicht zu sehen ist?
Sprechen Feuchteschäden, schimmelpilzspezifische geruchliche Belastung oder spezifische gesundheitliche Probleme für ein Kontamination durch Schimmelpilze, sollten je nach Fragestellung folgende Fachleute zu Rat gezogen werden:
- Sachverständige für Innenraumschadstoffe (mykologische Labore, Baubiologen etc.)
- Bausachverständige (Architekten, Bauphysiker etc.)
- Bei öffentlichen Gebäuden (Gesundheitsamt, Betriebsarzt, Berufsgenossenschaft)
Quelle LGA Baden Württemberg